Mai 2016

Hintergrund

ENERGIE-CHRONIK


 

Im Jahr 2009 wurde ein deutscher Haushaltskunde mit durchschnittlich 5,80 Cent/kWh für die Netzentgelte belastet. In den alten Bundesländern war die Belastung aber überwiegend geringer, während sie in den neuen Bundesländern fast durchweg höher war (links). Daran hat sich auch sechs Jahre später prinzipiell nichts geändert (rechts). Auffällig ist aber der besonders starke Anstieg der Netzentgelte in den ostdeutschen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen sowie in Schleswig-Holstein. Der Hauptgrund dafür ist der Zubau von Windkraftanlagen und anderen regenerativen Stromquellen, deren Einspeisung nach der gegenwärtigen Regelung rechnerisch zu "vermiedenen Netzentgelten" führt und damit für die Verbraucher erhöhte Netzkosten bewirkt.

Quelle: BNA-Bericht zur Netzentgeltsystematik Elektrizität, Juni 2015

Sind Prämien für dezentrale Stromeinspeisung sinnvoll?

Die komplette Abschaffung der "vermiedenen Netzentgelte" wäre am vernünftigsten – und eine bundesweite Vereinheitlichung der Netzentgelte noch besser

(zu 160501)

Die Liberalisierung des Strommarktes hat eine ausufernde Gesetzgebung hervorgebracht, die nur noch von Spezialisten überblickt wird. Darunter befinden sich etliche Regelungen, die auf den ersten Blick vernünftig erscheinen, es bei genauerem Hinsehen aber gar nicht sind. Jüngstes Beispiel ist der Entwurf des "Strommarktgesetzes", der die mögliche Reaktivierung von acht Braunkohlekraftwerken vorsieht, die in den Jahren 2016 bis 2019 sukzessive abgeschaltet werden. Angeblich handelt es sich dabei um eine notwendige Vorsichtsmaßnahme für den Fall, daß die Stromversorgung durch länger andauernde "Extremsituationen" gefährdet sein sollte. In Wirklichkeit ist diese Begründung schon aus netztechnischer Sicht Unsinn. Sie dient lediglich als Vorwand, um die Entschädigungen für die Kraftwerksbetreiber in die Netzkosten eingehen zu lassen und so auf die Stromverbraucher abzuwälzen (siehe Hintergrund).

Ein anderes Beispiel ist die weitgehende Befreiung der Großstromverbraucher von den Netzentgelten durch § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung. Angeblich haben die Großstromverbraucher diese Wohltat verdient, weil sie mit konstant hohen "Bandlasten" für eine gleichmäßige Auslastung der Netze und damit für mehr Netzsicherheit sorgen. Auch hier klingt die Begründung für Unkundige plausibel. Sie ist aber nur vorgeschoben, um ausgerechnet die größten Stromverbraucher zu Lasten der kleineren von den Netzentgelten befreien zu können. In Wirklichkeit verhält es sich umgekehrt: Konstant hohe Strombezüge behindern den notwendigen Ausgleich zwischen Erzeugung und Verbrauch. Nach Feststellung der Bundesnetzagentur können sie sich sogar "extrem nachteilig auf die Netzstabilität auswirken" (siehe Hintergrund).

Von ähnlicher Qualität sind die Vergütungen für "vermiedene Netzentgelte" nach § 18 Abs. 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Angeblich wurden sie eingeführt, um die dezentrale Stromeinspeisung zu honorieren. Der Begriff "dezentral" ist dabei nicht im räumlichen, sondern im netztechnischen Sinne zu verstehen. Gemeint ist die Anbindung von kleineren Kraftwerken an eine der Spannungsebenen der Verteilernetze (400 Volt bis 110 Kilovolt), während Großkraftwerke oder sehr leistungsfähige Windparks direkt in das vorgelagerte Transportnetz (220 bis 380 Kilovolt) einspeisen.

Kraftwerksbetreiber zahlen keine Netzentgelte und können sie deshalb auch nicht erstattet bekommen

Diese Vergütung steht in Widerspruch zu § 15 Abs. 1 der Stromnetzentgeltverordnung, wo ausdrücklich festgehalten wird, daß für die Einspeisung elektrischer Energie keine Netzentgelte zu entrichten sind. Die Netzentgelte sind vielmehr von den Netznutzern – also den Stromlieferanten – zu zahlen und werden auf Grundlage eines "transaktionsunabhängigen Punktmodells" festgelegt, das sämtliche Spannungsebenen einbezieht. Die Lieferanten wälzen sie dann über die Stromrechnung auf die Verbraucher ab.

Es gab zwar schon den Vorschlag, neben dieser "L-Komponente" (L = load bzw. Last) zusätzlich noch eine "G-Komponente" (G = generation bzw. Erzeugung) einzuführen. Demnach müßten Stromerzeuger an verbrauchsfernen Standorten ein relativ hohes Entgelt für die Netzeinspeisung zahlen, während für Kraftwerke in Engpaßregionen diese Belastung niedriger ausfällt oder sogar zu einer Prämie wird. Auf diese Weise soll die "Merit-Order" des Kraftwerkseinsatzes beeinflußt werden, um die Zahl der "Redispatch"-Anordnungen zu vermindern. Das wäre aber nur Flickschusterei, mit der die bestehenden Netzengpässe allenfalls virtuell beseitigt würden – und zwar zu Lasten der Verbraucher, bei denen schließlich alle Kosten landen (141110, 151114).

Mit den Vergütungen für "vermiedene Netzentgelte" hat man eine solche "G-Komponente" gewissermaßen durch die Hintertür eingeführt, obwohl sie weder in der einen noch in der anderen Form zulässig wäre. Im übrigen ist das verfolgte Ziel in beiden Fallen aber ganz unterschiedlich: Jene "G-Komponente", mit der neoliberale Hardliner die "Merit-Order" des Kaftwerkseinsatzes beeinflussen und die Einspeisung aus erneuerbaren Energiequellen zurückdrängen wollen, wäre keineswegs ein Bonus, sondern geradezu eine Strafprämie für dezentrale Einspeisung.

Wie kam es zu diesem Widerspruch zwischen zwei Paragraphen der Stromnetzentgeltverordnung? Weshalb werden in bestimmten Fällen angeblich vermiedene Netzentgelte an Kraftwerksbetreiber (zurück)gezahlt, obwohl Kraftwerksbetreiber überhaupt keine Netzentgelte zahlen? – Im Verlauf dieser Betrachtung wird sich noch zeigen, daß dieser Widerspruch bereits in der dritten sogenannten Verbändevereinbarung vom Dezember 2001 entstand (VV II plus), deren Bestimmungen dann zum großen Teil in die 2005 neu erlassene Stromnetzengeltverordnung übernommen und so gesetzlich verbindlich wurden.

 

Da Haushaltskunden an das Niederspannungsnetz angeschlossen sind und damit sämtliche Spannungsebenen in Anspruch nehmen, sind ihre Netzentgelte besonders hoch (blau). Etwas weniger zahlen gewerbliche Niederspannungskunden, die per Leistungsmessung abrechnen (rot). Deutlich niedriger werden dagegen die Netzkosten für industrielle Verbraucher mit Anschluß ans Mittelspannungsnetz (schwarz).
Quelle: BNA-Bericht zur Netzentgeltsystematik Elektrizität, Juni 2015

 

Der Endverbraucher hat keinen Einfluß darauf, über welche Wege der Strom zu ihm gelangt

Das Stromnetz läßt sich mit einem Straßennetz vergleichen, das aus Autobahnen (380 kV), Schnellstraßen (220 kV), Bundesstraßen (110 kV), mehr oder weniger engen Landstraßen (10, 20 oder 30 kV) sowie lokalen Verkehrswegen (230/400 V) besteht. Analog dazu kann man sich die Netznutzungsentgelte als Mautpflicht für die Benutzung dieses Straßensystems vorstellen. Insofern klingt es zunächst vernünftig und erscheint es sogar als Akt der ausgleichenden Gerechtigkeit, solchen Verkehrsteilnehmern einen Bonus zu gewähren, welche die Autobahnen gar nicht benutzen, sondern sich mit den Bundesstraßen begnügen. Der Bonus erhöht sich entsprechend, wenn sie nur über Landstraßen bzw. nur über lokale Verkehrswege zum Ziel gelangen.

In der Praxis ist die Einführung eines solchen Mautsystems aber auch bei den Straßen schon im Ansatz verfehlt, denn es bringt volkswirtschaftlich gesehen nur Nachteile, überall Mauthäuschen aufzustellen oder ein flächendeckendes elektronisches System zur Abkassierung der Verkehrsteilnehmer zu installieren. Die Alternative wäre eine "Flatrate" für die ungehinderte Nutzung des ganzen Straßensystems. Die braucht man aber erst gar nicht einzuführen, weil es sie bereits gibt: Trotz aller neoliberalen Verirrungen werden zumindest in Deutschland der Bau und die Unterhaltung der Verkehrswege noch immer fast ausschließlich von der öffentlichen Hand besorgt. Das dafür notwendige Geld wird auch nicht an Mautstellen erhoben, sondern einigermaßen verursachergerecht über die Mineralölsteuer sowie über die Kraftfahrzeugsteuer aufgebracht.

Beim Stromnetz wäre es noch sinnvoller als beim Straßennetz, die Nutzung mit einer bundesweit einheitlichen Belastung abzugelten. Schließlich hat der Endverbraucher nicht den geringsten Einfluß darauf, über welche Wege der bezogene Strom zu ihm gelangt. Es stellt deshalb eine krasse Ungerechtigkeit dar, wenn die Stromverbraucher der ostdeutschen Bundesländer und Schleswig-Holsteins besonders hohe Netzentgelte zahlen müssen, weil in diesen Ländern besonders viele Windkraftanlagen in das Verteilnetz einspeisen und deshalb besonders viel Vergütungen für "vermiedene Netzentgelte" entstehen. Diese Vergütungen haben auch keine Auswirkung darauf, wo ein Windpark oder ein Blockheizkraftwerk errichtet werden und in welche Spannungsebene diese einspeisen. Sie belasten lediglich die Verteilnetzbetreiber, die sie abführen müssen, und treiben so über die Netzkosten die Stromrechnungen der Endverbraucher hoch.

Die Dezentralität der Stromversorgung hängt von anderen Faktoren ab und ist ohnehin wieder im Vormarsch

Es war auch noch nie nötig, die dezentrale Stromeinspeisung besonders zu fördern, weil es von ganz anderen Faktoren abhängt, wo welche Kraftwerke errichtet werden und in welche Spannungsebene sie einspeisen. Zum Beispiel war die deutsche Stromversorgung in ihren Anfängen absolut dezentral aufgebaut, denn sie bestand aus einer Vielzahl kommunaler Stromversorger, deren "Kraftzentralen" lediglich die lokalen Abnehmer bedienten. (Mit einem gehörigen Schuß Rabulistik könnte man das natürlich auch andersrum sehen und behaupten, daß die deutsche Stromlandschaft aus einer Vielzahl von zentralisierten Versorgungen bestand.)

Erst mit den "Überlandzentralen" und der Gründung von landesweit zuständigen Stromversorgern wie dem "Badenwerk", dem "Bayernwerk" oder der "Preußischen Elektrizitäts AG" wuchsen diese isolierten Strominseln allmählich zusammen. Der Strom kam damit zunehmend aus größeren Kraftwerken und wurde zentral über die jeweils höchste Spannungsebene – maximal waren das 110 kV – landesweit verteilt, während viele Kommunen ihre Eigenversorgung aufgaben. Zum Schluß wuchsen auch die Landesversorgungen immer mehr zusammen. So entstand das heutige Verbundnetz, das den von Großkraftwerken erzeugten Strom über hunderte von Kilometern zu den Verbrauchsschwerpunkten transportiert, wo er über die Verteilnetze zu den Endabnehmern gelangt.

Inzwischen gibt es bereits wieder eine gegenläufige Entwicklung, die vor allem auf den Ausbau der erneuerbaren Stromquellen Windkraft, Photovoltaik und Biomasse zurückzuführen ist. Diese Anlagen speisen – mit Ausnahme weniger Großanlagen – auf den unteren Spannungsebenen ein. Dasselbe gilt für die inzwischen mehr als 6.000 (Block-)Heizkraftwerke, bei denen die Stromerzeugung mit der Nutzung der Abwärme einhergeht und die in aller Regel mit Erdgas betrieben werden. Diese wachsende Dezentralisierung der Stromversorgung wurde aber keineswegs durch Vergütungen für "vermiedene Netzentgelte" bewirkt. Sie ist vielmehr Ausdruck einer langfristigen strukturellen Veränderung der Stromversorgung, ähnlich wie in den hundert Jahren zuvor, als die ursprünglich dezentrale Stromerzeugung allmählich verdrängt wurde.

 

Diese Grafik widerspiegelt die unterschiedliche Belastung, die sich aus der gegenwärtigen Netzentgeltsystematik für die Industrie in den alten und den neuen Bundesländern ergibt. Die angegebenen Werte beziehen sich auf einen Mittelspannungskunden mit einem Jahresverbrauch von 24 Gigawattstunden bei einer Leistungsbegrenzung auf 4 Megawatt.
Quelle: BNA-Bericht zur Netzentgeltsystematik Elektrizität, Juni 2015

 

Die Prämie wurde zu einer Zeit erfunden, als in der Stromwirtschaft "unglaublich viel Beschiß" herrschte

Weshalb kam es dann überhaupt zur Erfindung der "vermiedenen Netzentgelte"? – Eine historische Spurensuche ergibt, daß dieser Begriff in jener Zeit entstand, als in der deutschen Stromwirtschaft buchstäblich gesetzlose Zustände herrschten, weil neoliberale Wirtschaftsideologen und Politiker die 1998 verfügte Liberalisierung des Energiemarktes (980401) unbedingt über das Modell des "verhandelten Netzzugangs" durchsetzen wollten. Die Politik verzichtete bewußt auf die mögliche Ausfüllung des in § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes verankerten "verhandelten Netzzugangs" mit detaillierten Vorschriften. Deshalb konnten nun dort, wo der alte Rechtsrahmen außer Kraft gesetzt worden war oder nicht mehr ausreichte, die großen Akteure der Stromwirtschaft selber entscheiden, wie sie sich die Liberalisierung vorstellten. Vor allem durften sie selber über die Höhe der Netzentgelte befinden, die fortan zu zahlen waren, wenn andere Lieferanten die Netze der etablierten Versorger für Stromlieferungen nutzen wollten. Sie nutzten diesen Blankoscheck dann auch weidlich für überhöhte Netzentgelte und andere Schikanen, die den um das Jahr 2000 herum vorübergehend entstandenen Wettbewerb wieder abwürgten (030103, 030208). Kodifiziert wurde die Höhe der Netzentgelte in denselben "Verbändevereinbarungen", in denen erstmals auch das Konstrukt der "vermiedenen Netzentgelte" auftauchte und damit ein Bonus für Kraftwerksbetreiber entstand, der äußerst fadenscheinig als Prämie für dezentrale Stromeinspeisung kaschiert worden war. "Da ist unglaublich viel Beschiß im Spiel, schlicht Beschiß", befand damals sogar der durchaus branchenfreundlich gesinnte Bundeswirtschaftsminister Werner Müller (010406).

Die integrierte Stromversorgung mit ihren geschützten Versorgungsgebieten, wie sie bis 1998 bestand, kannte den Begriff "vermiedene Netzentgelte" nicht. Sie kannte nicht einmal Netzentgelte. Die "Durchleitung" des Stroms anderer Erzeuger kam zwar vor, war aber eine absolute Ausnahme. Sie wurde in der Regel auch nicht mit Geld, sondern mit Gegenlieferungen abgegolten. Im übrigen war es Sache der einzelnen Stromversorger, ihre Netzkosten in geeigneter Weise in die Strompreise einfließen zu lassen und sich diese von den Aufsichtsbehörden genehmigen zu lassen.

Das Konzept der vermiedenen Netzentgelte konnte somit erst nach der Liberalisierung des Strommarktes entstehen, da nun die "Durchleitung" zum Normalfall wurde und die Höhe des dafür zu zahlenden Entgelts eine enorme Bedeutung erlangte. Wie schon erwähnt, hatte man in Deutschland die Festlegung dieser Netznutzungsentgelte und andere notwendige Regularien den Verbänden der Strombranche überlassen (VDEW, VIK, BDI, VKU, VDN, ARE). Man hielt hartnäckig am Sonderweg des "verhandelten Netzzugangs" fest und war sogar sehr stolz darauf, keine Regulierungsbehörde eingeführt zu haben, wie das in den anderen EU-Staaten der Fall war. Dabei wäre eine solche Regulierungsbehörde von Anfang an dringend erforderlich gewesen, um das "natürliche Monopol" des Netzbetriebs, das sich beim besten Willen nicht wettbewerblich organisieren ließ, einigermaßen in den Griff zu bekommen. Das hätte jeder wissen müssen, der mit dem Kleinen Einmaleins der Nationalökonomie vertraut war. Die Ignoranz, mit der damals neoliberale Wirtschaftsideologen und Politiker die Zerschlagung der integrierten Stromversorgung betrieben und zugleich die unumgängliche Regulierung des gesamten Netzbereichs verhinderten, läßt noch heute nachträglich schaudern.

Die Prämie gab es nur für konventionelle Kraftwerke, nicht aber für Solar- und Windkraftanlagen

Die erste Verbändevereinbarung vom April 1998 war dann auch völlig ungeeignet, den sich anbahnenden Schlamassel halbwegs in den Griff zu bekommen und wurde schnell durch eine neue Fassung ersetzt. In dieser zweiten Verbändevereinbarung vom Dezember 1999 – im Branchenjargon VV II genannt – findet man unter Ziffer 2.3.3 erstmals ein besonderes Entgelt für die Stromeinspeisung aus "dezentralen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen". Seine Höhe entspricht "den durch die jeweilige Einspeisung eingesparten Netznutzungsentgelten in den vorgelagerten Netzebenen". Die Verteilnetzbetreiber haben es aber auch anderen bestehenden Kraftwerken zu gewähren, sofern diese in eine entsprechende Liste aufgenommen worden sind. Ausdrücklich ausgenommen sind dagegen solche Anlagen, deren Erzeugung durch das damals geltende "Stromeinspeisungsgesetz" gefördert wurde, hauptsächlich also Solar- und Windkraftanlagen.

In der dritten Verbändevereinbarung vom Dezember 2001 – der sogenannten VV II plus – ist diese Regelung unter Punkt 2.3.3 ebenfalls enthalten. Außerdem werden die möglichen Vorgehensweisen zu ihrer Umsetzung in einer besonderen Anlage (Anhang 6) beschrieben. Sie umfaßt nicht weniger als elf Seiten, wobei erstmals der Begriff "vermiedene Netzentgelte" verwendet wird. Als neues Ausschluß-Kriterium für die Gewährung der Prämie gilt nun die Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das mittlerweile das Stromeinspeisungsgesetz abgelöst hat.

Es ging also im wesentlichen darum, den KWK-Anlagen der kleineren Stromversorger, die infolge der Liberalisierung unwirtschaftlich zu werden drohten, einen Bonus zukommen zu lassen. Dabei traf es sich gut, daß diese unterhalb der Höchstspannungsebene einspeisen. So ließ sich diese Prämie als netztechnisch erwünschte Förderung der dezentralen Einspeisung kaschieren. Zugleich erforderte die Glaubwürdigkeit dieser Konstruktion und ihre Akzeptanz durch andere Teile der Branche, auch sonstige konventionelle Kraftwerke mit ins Boot zu nehmen. Die ungeliebten Erneuerbaren, die im Portfolio der Stromunternehmen ohnehin noch keine Rolle spielten, sperrte man dagegen aus, obwohl sie bald darauf den größten Beitrag zu der angeblich bezweckten Dezentralisierung der Stromeinspeisung leisten würden.

Aus den Verbändevereinbarungen gelangte das dubiose Konstrukt in die neue Stromnetzentgeltverordnung

Das Herumgewurstel mit den Verbändevereinbarungen dauerte insgesamt sieben Jahre. Zwischendurch setzte die Politik auf einen Schelmen noch anderthalbe, indem sie der rechtlichen Unverbindlichkeit der Verbändevereinbarungen dadurch abzuhelfen versuchte, daß sie diese zur "guten fachlichen Praxis" erklärte (030201). Aber schließlich mußte man auch in Deutschland einsehen, daß der "verhandelte Netzzugang" ein Irrweg war und sich die Einsetzung einer Regulierungsbehörde nicht länger umgehen ließ. Im Juli 2005 trat eine ganze Reihe entsprechender Gesetzesänderungen in Kraft. Es handelte sich um die Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes, das Gesetz über die Bundesnetzagentur und vier Verordnungen, die den Netzzugang und die Netzentgelte für Strom und Gas im Detail regeln (050701).

Der Branchen-Lobby gelang es jedoch, die bisherige Praxis der Verbändevereinbarungen vielfach unverändert in die neuen gesetzlichen Bestimmungen zu übertragen. Zum Beispiel wurden die Kalkulationsprinzipien der neuen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) weitgehend aus der zuletzt gültigen VV II plus übernommen (071102).

Mit dem Prozedere zur Ermittlung der Netzentgelte gelangten so auch die Vergütungen für "vermiedene Netzentgelte" in den § 18 Abs. 1 der Stromnetzentgeltverordnung. Sie wurden damit rechtsverbindlich, während sie bisher nur eine Art Richtschnur darstellten, an die man sich halten konnte oder nicht, denn Rechtsansprüche oder Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung ergaben sich aus den Verbändevereinbarungen nicht. Die Stromerzeuger wollten auf dieses relativ bescheidene Zubrot offenbar einfach nicht verzichten, obwohl für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung die gesetzliche Förderung, wie sie ab dem Jahr 2000 zunächst mit dem "KWK-Vorschaltgesetz" (000301) und zwei Jahre später mit dem regulären "Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz" (020101) in Kraft trat, inzwischen weitaus wichtiger geworden war.

Aufgrund dieser Bestimmung in der Stromnetzentgeltverordnung, die man einfach aus der VV II plus übernommen hatte und die bis heute unverändert gültig ist, erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen ein Entgelt vom Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz sie einspeisen. Dessen Höhe muß dem Entgelt entsprechen, das durch die Einspeisung in der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene vermieden wurde. Auch andere Anlagen haben prinzipiell Anspruch auf die Vergütung, sofern sie den erzeugten Strom auf einer der unteren Spannungsebenen und somit dezentral einspeisen.

Die nachträgliche Einbeziehung von EEG-Anlagen dient in Wirklichkeit nur der Augenwischerei

Wie schon die "VV II plus" verweigert auch die Stromnetzentgeltverordnung den Betreibern von EEG-Anlagen die Vergütung für "vermiedene Netzentgelte". Man hat sich aber einen Dreh einfallen lassen, weshalb das keine Diskriminierung der zweifellos wichtigsten dezentralen Einspeiser darstellen soll: Es wurde nun nämlich unterstellt, daß die vermiedenen Netzentgelte in den Vergütungen für den EEG-Strom bereits berücksichtigt seien. Nach § 57 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes haben deshalb die Verteilnetzbetreiber auch für EEG-Anlagen die vermiedenen Netzentgelte zu ermitteln. Sie haben diese aber an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen. In der Praxis geht das so vor sich, daß die Übertragungsnetzbetreiber die errechneten Summen von den EEG-Vergütungen abziehen, die sie den Verteilnetzbetreibern überweisen. Was da vordergründig dem EEG-Konto zufließt, ist also in Wirklichkeit eine verkappte Erhöhung der EEG-Umlage, die aber nicht als solche erkannt wird, weil sie über die Erhöhung der Netzkosten zustande kommt. Deshalb tragen gerade die EEG-Anlagen zu jener besonders hohen Belastung der Netzentgelte bei, welche die ostdeutschen Bundesländer auf die Palme bringt.

In der EEG-Jahresabrechnung 2014 wurden die vermiedenen Netzentgelte, welche die Übertragungsnetzbetreiber auf diese Weise von den Verteilnetzbetreibern erhielten, mit 753,66 Millionen Euro veranschlagt. Den größten Anteil steuerte die TenneT bei, deren Netz von der Nordsee bis zu den Alpen reicht. Es folgte die 50Hertz, die sämtlichen Verteilnetzen der ostdeutschen Bundesländer vorgelagert ist. Den Rest teilten sich mit jeweils deutlichen Abständen die Amprion und die TransnetBW.

Insgesamt kamen nach vorläufigen Berechnungen der Bundesnetzagentur im vergangenen Jahr 1,55 Milliarden Euro an vermiedenen Netzentgelten zusammen. Zum größten Teil entfielen sie auf die Hochspannungsebene des Verteilnetzes, in die kleinere konventionelle Kraftwerke einspeisen (42,6 Prozent). Es folgte die Mittelspannungsebene (34,4 Prozent), an der die meisten Windkraftanlagen hängen. Die Niederspannungsebene, die typischerweise den Strom von solaren Dachanlagen aufnimmt, kam auf einen Anteil von 11,8 Prozent. Der Rest von gut zehn Prozent entfiel auf die drei Umspannebenen.

BDEW will nur die Pseudo-Vergütungen für EEG-Anlagen abschaffen

In der nun entbrannten Diskussion um die Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte gibt es mehr oder weniger weitreichende Reformvorschläge. Der moderateste, mit dem sich durchaus auch die Nutznießer anfreunden können, beschränkt sich auf die Streichung der nominellen Vergütungen für EEG-Anlagen. Von diesen Pseudo-Vergütungen profitiert sowieso niemand. Es handelt sich um rechnerischen Leerlauf, der letztendlich nur Täuschungszwecken dient. Daß dadurch 2014 real 754 Millionen Euro auf dem EEG-Konto landeten, besagt gar nichts, weil diese Summe den Stromverbrauchern über erhöhte Netzkosten wieder abgeknöpft wurde. Der Verzicht auf dieses Jonglieren zwischen linker und rechter Tasche würde umgekehrt zwar die EEG-Umlage geringfügig erhöhen, zugleich aber die Netzkosten senken.

Zum Beispiel will der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) die vermiedenen Netzentgelte nur für EEG-Anlagen streichen. In seinem Positionspapier zur Netzentgeltsystematik vom April 2015 heißt es:

"Im Hinblick auf die stark steigende dezentrale Erzeugungsleistung sollten vermiedene Netzentgelte die Entlastung des vorgelagerten Netzes angemessen reflektieren und deshalb nur für solche Erzeugungseinheiten gewährt werden, die aus der Sicht des Netzbetreibers steuerbar einspeisen und bei denen deshalb eine netzentlastende Wirkung vermutet werden kann. Entsprechend müssten die vermiedenen Netzentgelte für volatile Wind- und Photovoltaikeinspeisungen entfallen, um dem ursprünglichen Sinn der vermiedenen Netzentgelte besser zu entsprechen."

Der BDEW hebt hier also auf die stark schwankende Erzeugung von Solar- und Windkraftanlagen ab, um deren entlastende Wirkung auf vorgelagerte Netze zu bezweifeln. Im Unterschied dazu könne bei konventionellen Kraftwerken eine solche Wirkung "vermutet" werden. Sogar der Lobby-Verband will demnach nicht behaupten, daß es jene entlastende Wirkung auf vorgelagerte Netze tatsächlich gibt, mit der die "vermiedenen Netzentgelte" seit jeher begründet werden.

Die Optik des BDEW ist aber sowieso schief, weil die vorgelagerten Netze gar nicht das Problem sind. Vielmehr kommt es infolge der "stark steigenden dezentralen Erzeugungsleistung" – die auch ihm nicht entgangen ist – zunehmend zu einer Überlastung der Verteilerebenen. Nach Feststellung der Bundesnetzagentur ist die dezentrale Stromeinspeisung aus EEG- und KWK-Anlagen schon heute häufig so hoch, daß sie die gesamte Last der jeweiligen Verteilernetzebene übertrifft und deshalb zu Rückspeisungen des zu viel eingespeisten Stroms in die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene führt.

Bundesnetzagentur hält das ganze System für "nicht mehr sachgerecht"

Die überzeugendere Lösung bestände sicher darin, die "vermiedenen Netzentgelte" komplett abzuschaffen. Dies würde zwar die bisherigen Nutznießer etwas belasten, wäre aber absolut gerechtfertigt. Es gab noch nie einen vernünftigen Grund, die Kraftwerksbetreiber extra dafür zu belohnen, daß sie ihre Anlagen in die jeweils geeignete Netzebene einspeisen lassen.

Auch nach Ansicht der Bundesnetzagentur würde eine Streichung der Pseudo-Vergütungen für EEG-Anlagen zu kurz greifen. Das System der vermiedenen Netzentgelte sei "nicht mehr sachgerecht" und führe sogar zu "einer sich selbst verstärkenden Kostenspirale", schreibt die Behörde in ihrem Positionspapier zur Netzentgeltsystematik vom Juni 2015. Es müsse deshalb insgesamt abgeschafft werden:

"Vermiedene Netzentgelte führen zu einer sich selbst verstärkenden Kostenspirale. Durch verstärkte dezentrale Erzeugung wird die bestehende Kapazität des vorgelagerten Netzes in einem geringeren Umfang genutzt. Die weiterhin bestehenden Infrastrukturkosten werden auf eine geringere Absatzmenge verteilt. Dies führt zu einem Anstieg der Netzentgelte auf der vorgelagerten Netzebene. Damit steigen wiederum die vermiedenen Netzentgelte, da diese sich an den Netzentgelten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene bemessen. Die Infrastrukturkosten des vorgelagerten Netzes, die zum großen Teil Fixkosten darstellen, verringern sich jedoch dadurch nicht."

Strommarktgesetz will Abschaffung der Prämien möglichst lange hinauszögern

Der vorliegende Entwurf des "Strommarktgesetzes" (151103) folgt dieser Überlegung nur scheinbar, wenn er die bisher gewährten Prämien für "vermiedene Netzentgelte" generell streichen will. Er verwässert nämlich diesen Ansatz sogleich wieder, indem er eine entsprechende Änderung der Stromnetzentgeltverordnung erst ab 2021 wirksam werden lassen will. Vor allem soll die Streichung lediglich für neue Anlagen gelten. Insgesamt zielt die vorgesehene Änderung deshalb weniger auf die Abschaffung der Regelung als auf deren möglichst lange Aufrechterhaltung.

Die Prämien würden demnach weiterhin für sämtliche Anlagen gewährt, die bis 2020 in Betrieb gehen – inklusive der Pseudo-Vergütungen für EEG-Anlagen. Dafür gibt es aber keinen vernünftigen Grund: Die geltende Regelung enthält keine Zahlungsgarantie für einen bestimmten Zeitraum. Man könnte sie also ebenso schnell wieder abschaffen wie sie eingeführt wurde. Das Argument des Rechts- bzw. Vertrauensschutzes wirkt auch deshalb abwegig, weil der angebliche Zweck der Regelung – die Förderung der dezentralen Einspeisung – schon immer nur der Augenwischerei diente.

Verbraucher büßen für die Zersplitterung der deutschen Netzlandschaft in 883 Stromnetzbetreiber

Schließlich gibt es eine noch weitergehende Position, die es nicht bei der kompletten Streichung der vermiedenen Netzentgelte belassen will, sondern darüber hinaus eine bundesweite Vereinheitlichung der Netzentgelte fordert. Die "vermiedenen Netzentgelte" sind nämlich nur zum Teil für die Ungleichgleichmäßigkeit der Netzentgelte verantwortlich. Das Grundproblem liegt darin, daß mit den Kosten des Netzbetriebs grundsätzlich jene Stromverbraucher belastet werden, die über das jeweilige Netz beliefert werden. Der Preis des Produkts Strom differiert also je nachdem, in welche Region oder in welche Stadt es geliefert wird. Die Verbraucher büßen so für die Zersplitterung der deutschen Netzlandschaft in nicht weniger als 883 Stromnetzbetreiber, während es in Großbritannien nur acht Betreiber von Stromnetzen gibt und in Frankreich der EDF neben dem Übertragungsnetz auch 95 Prozent der Verteilnetze gehören. Falls ein Anbieter die unterschiedlich hohen Netzentgelte per Mischkalkulation berücksichtigt und bundesweit einen Einheitspreis anbietet, leidet darunter seine Konkurrenzfähigkeit. Viel sinnvoller wäre deshalb eine solche Mischkalkulation bei den Stromnetzbetreibern, zwischen denen kein Wettbewerb besteht.

Zum Beispiel zahlen die ostdeutschen Verbraucher auch deshalb höhere Netzkosten, weil dort nach der "Wende" viele Netze – aus heutiger Sicht – überdimensioniert ausgebaut wurden. In den alten Bundesländern sind dagegen die Netze weitgehend abgeschrieben und verursachen deshalb geringere Kosten (das könnte sich freilich ändern, wenn auch hier einmal die Erneuerung der alten Masten und Leitungen ansteht). Ein weiterer Faktor, der im Osten besonders zu Buche schlägt, ist die Abhängigkeit der Netzentgelte von der Besiedlungsdichte: Eine geringere Besiedlungsdichte führt zu höheren Netzentgelten, weil dann die Netzkosten auf weniger Netznutzer verteilt werden müssen. Dasselbe gilt für die Kosten, die durch die Einbindung von Erneuerbaren-Anlagen einschließlich des Einspeisemanagements entstehen. Hinzu kommen die unterschiedlichen Kosten der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber, die zum Beispiel bei der ostdeutschen 50Hertz um die Hälfte höher sind als bei der westdeutschen Amprion.

Vereinheitlichung der Übertragungsnetz-Entgelte würde elf Bundesländer begünstigen und fünf nur moderat belasten

Einen ersten Schritt in dieser Richtung unternahm der ostdeutsche Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, als er mit Unterstützung der wichtigsten Verteilnetzbetreiber seines Gebiets im Oktober vorigen Jahres eine bundesweite Vereinheitlichung der Netzentgelte für die Übertragungsebene verlangte. Er berief sich dabei auf eine vom ihm in Auftrag gegebene Studie der TU Dresden, wonach sich dadurch in elf Bundesländern eine Entlastung für die Niederspannungskunden ergeben würde. In den restlichen fünf Bundesländern sei dagegen nur ein moderater Anstieg zu erwarten. Die größte Entlastung hätte die Kunden in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin, wo die Einsparung für einen Durchschnittshaushalt mit einem Verbrauch von 3.500 Kilowattstunden bei 7,75 Euro pro Jahr läge. Die höchste Belastung ergäbe sich für Kunden im Saarland mit 4,62 Euro/Jahr, Rheinland-Pfalz mit 4,57 Euro/Jahr und Nordrhein-Westfalen mit 4,08 Euro/Jahr.

Die Netzentgelte für das Übertragungsnetz machen bei einem Privathaushalt rund drei bis vier Prozent am Gesamtstrompreis aus, die Kosten für das untergelagerte Verteilnetz etwa 16 bis 17 Prozent. Dabei gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Netzbetreibern, deren Umlage auf die jeweiligen Stromkunden nicht gerechtfertigt ist, wenn man das Stromnetz als Gesamtheit betrachtet. So liegen die Übertragungsnetzentgelte im Gebiet von 50Hertz im Jahr 2015 bei durchschnittlich 2,02 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh), im Gebiet von Tennet bei 1,98 ct/kWh, in der Regelzone von TransnetBW bei 1,76 ct/kWh und im Gebiet von Amprion bei 1,33 ct/kWh.

Alle Netzkosten von der Höchstspannungsebene über das Hoch- und Mittelspannungsnetz bis hin zur Niederspannung in den Verteilnetzen haben also einen Anteil von rund 20 Prozent an der Stromrechnung. Rund 30 Prozent entfallen auf "Strombeschaffung und Vertrieb". Die restliche Hälfte des Strompreises besteht aus Steuern, Abgaben und Umlagen.

Die Angleichung der Übertragungsnetzentgelte wäre ein erster Schritt, um dieses Fünftel der Stromrechnung soweit wie möglich bundesweit zu vereinheitlichen.