Juni 2016

160605

ENERGIE-CHRONIK


EEG-Novelle stutzt Erneuerbaren-Förderung auf Koalitionsmaß

Das Bundeskabinett beschloß am 6. Juni die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), mit der die Förderung der regenerativen Stromerzeugung zu rund achtzig Prozent auf Ausschreibungen umgestellt werden soll. Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet. Die ersten Ausschreibungen sollen 2017 erfolgen. Ab 2019 werde alle größeren Windkraft- und Solaranlagen nur noch auf diese Weise gefördert. Zugleich wird damit der Ausbau insgesamt so gedeckelt, daß er sich im Rahmen der Koalitionsvereinbarung vom November 2013 hält, wonach die erneuerbaren Energien bis 2025 einen Anteil zwischen 40 und 45 Prozent erreichen sollen. Die Ausschreibungspflicht gilt nicht für Solar- und Windkraftanlagen mit einer Nennleistung bis zu 750 Kilowatt sowie Biomasse-Anlagen bis zu 150 Kilowatt. Für Wasserkraft, Geothermie, Deponiegas, Klärgas und Grubengas ändert sich an den bisherigen Förder-Regelungen gar nichts, da bei diesen Technologien kein ausreichendes Interesse von Wettbewerbern zu erwarten wäre.

Für Windkraft an Land gibt es jährlich bis zu 2.900 MW

Eine deutliche Nachbesserung gab es für Windkraftanlagen an Land, die zunächst als Restgröße behandelt werden sollten (160101) und bei denen auch die vorgesehene Mindestausschreibungsmenge von jährlich 2.000 MW innerhalb der Koalition umstritten war (160313). Die Windindustrie bekommt nun für die Jahre 2017, 2018 und 2019 einen Brutto-Zubau von jährlich 2.800 MW bewilligt. Für die folgenden drei Jahre sind es sogar 2.900 MW. Das ist noch einiges mehr als die von ihr verlangte Mindestmenge von 2.500 MW.

Netzengpässe gelten als Zubau-Hindernis

Zugleich muß die Windkraft-Lobby aber auch eine bittere Pille schlucken: Um die Kosten zu begrenzen, die bisher durch Redispatch-Maßnahmen und das Abregeln von Windkraftanlagen entstehen, wird die Bundesnetzagentur solche Netzengpässe als "Netzausbaugebiete" definieren – mit der Folge, daß in diesen Regionen der Zubau für Windkraftanlagen begrenzt wird. Er darf dann nur noch 58 Prozent des durchschnittlichen Zubaus in den Jahren 2013 bis 2015 betragen. Ferner soll die Umwandlung überschüssigen Stroms in (Fern-)Wärme, wie sie verschiedene Stadtwerke mit Elektrokesseln praktizieren (160319), gezielt gefördert werden.

Zusätzliche Abstriche sollen Torschluß-Effekt verhindern

Für Windkraftanlagen, die bis Ende 2016 genehmigt werden und 2017 oder 2018 in Betrieb gehen, wird noch die gesetzlich festgelegte Vergütung gewährt. Zur Vermeidung eines Torschluß-Effekts wird es am 1. Juni 2017 eine Einmaldegression von 5 Prozent geben. Sollte der Zielwert von 2.500 MW dennoch überschritten werden, greifen zusätzliche Degressionsstufen. Für sogenannte Bürgerenergiegesellschaften gelten erleichterte Bedingungen.

Offshore-Ausschreibungen sind vorerst auf bereits genehmigte Projekte beschränkt

Für Offshore-Windparks gilt weiterhin das Ziel, bis 2030 eine Leistung von 15.000 Megawatt zu installieren. Mit der Ausschreibung von jeweils 730 MW in den Jahren 2021 bis 2030 will man einen kontinuierlichen Ausbau erreichen. Der Staat übernimmt künftig die Rolle des Projektentwicklers und bietet per Ausschreibung die Errichtung eines Windparks auf einer Meeresfläche an, der bereits mit allen notwendigen Genehmigungen sowie einer Netzanschlußzusage versehen ist. Wegen der langen Vorlaufzeiten für Planung und Genehmigung soll das neue System aber erst ab dem Jahr 2024 wirksam werden. Bis dahin wird der weitere Zubau in der Nord- und Ostsee unter den bereits geplanten und genehmigten Windparks ausgeschrieben (160102).

Bagatellgrenze für Photovoltaik-Anlagen um 250 MW gesenkt

Für die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen werden jährlich werden 600 MW ausgeschrieben, wobei die einzelnen Anlagen eine Nennleistung von mehr als 750 Kilowatt haben müssen. Der Gesetzentwurf verschiebt damit die Bagatellgrenze, die zunächst bei 1000 Kilowatt liegen sollte (160102), um 250 MW nach unten. Aber auch damit können private Solaranlagen auf den Dächern von Eigenheimen und Mehrfamilienhäusern weiterhin nach den bisher gültigen EEG-Bestimmungen errichtet und vergütet werden. – Zumindest solange, bis gemäß § 31 EEG die bundesweit installierte Leistung 52.000 Megawatt erreicht hat und damit die Förderung ganz entfällt. Das dürfte allerdings noch eine Zeitlang dauern, denn der Gesetzentwurf sieht vor, die per Ausschreibung errichteten Anlagen bei der Errechnung dieses Limits außer Betracht zu lassen.

Beim Biomasse-Zubau zählt auch die Neuförderung von Bestandsanlagen

Entgegen anfänglichen Bedenken werden die Ausschreibungen auch für Biomasse-Anlagen eingeführt: Für die Jahre 2017, 2018 und 2019 sind jeweils 150 MW vorgesehen, für die folgenden drei Jahre jeweils 200 MW. Die Mindestleistung beträgt 150 Kilowatt. Teilnahmeberechtigt sind auch Bestandsanlagen, deren bisherige Förderung ausläuft. Sie können so eine 10-jährige Anschlußförderung erhalten. Nach Angaben der Bundesregierung wird bis 2024 für insgesamt ungefähr 500 MW Biogasanlagen die bisherige Förderung auslaufen. Die Begrenzung auf jährlich 150 bzw. 200 MW brutto schließt die Neuförderung solcher Bestandsanlagen mit ein.

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