November 2018

181109

ENERGIE-CHRONIK


Anschlusspflicht für L-Gas wird aufgehoben

Deutsche Gasverbraucher werden künftig nicht mehr beanspruchen können, an das L-Gasnetz angeschlossen zu werden, über das noch immer 30 Prozent der Endkunden versorgt werden. Im "Energiesammelgesetz", das die Koalitionsfraktionen am 30. November im Bundestag beschlossen (181101), wird durch eine entsprechende Änderung von § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Anschlusspflicht der Netzbetreiber insoweit aufgehoben. Ausnahmen bleiben nur in seltenen Fällen möglich. Der Kunde müßte dazu nachweisen können, dass der Anschluss an ein H-Gasnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Aber auch dann dürfen die Netzbetreiber den Anschluss verweigern, wenn sie ihrerseits nachweisen, dass ihnen eine solche Maßnahme aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Erdbeben in Niederlanden setzen Umstellung auf H-Gas unter Zeitdruck

L-Gas stammt aus niederländischer oder inländischer Förderung. Dieses "low calorific gas" hat einen Methangehalt von 80 bis 87 Prozent. Der Brennwert ist deshalb geringer als beim H-Gas (high calorific gas), das einen Methangehalt von 87 bis 99 Prozent aufweist und in der Regel aus aus Rußland oder Norwegen stammt. Mit solchem L-Gas begann vor einem halben Jahrhundert der Siegeszug des Erdgases, das bis Ende der siebziger Jahre das bis dahin übliche Stadtgas bzw. Kokereigas verdrängte. Infolge der jahrzehntelangen Ausbeutung geben die Lagerstätten aber immer weniger her, weshalb die Förderung vorhersehbar sinkt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Umrüstung der bisherigen L-Gas-Netze auf H-Gas, die bis 2030 abgeschlossen sein soll. Seit etwa drei Jahren steht diese Umrüstung unter besonderem Zeitdruck, weil die Niederlande ihre L-Gasförderung drosselten, nachdem in den Fördergebieten häufig Erdbeben auftraten und erhebliche Schäden verursachten (150605, 180207, 180403). Als Folge davon ist auch das von der Bundesnetzagentur vorgesehene Regulierungsregime für den qualitätsübergreifenden Handel mit L-Gas und H-Gas in den beiden Marktgebieten von Net Connect Germany und Gaspool aus dem Takt geraten (160801).

Kosten werden seit 2017 bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze umgelegt

Vor dem Hintergrund dieser langfristig notwendigen Umstellung enthielt das Energiewirtschaftsgesetz schon seit 2011den Paragraphen 19a zur "Umstellung der Gasqualität", ohne dass von L- oder H-Gas die Rede war. Zunächst bestand der Paragraph nur aus zwei Sätzen, die den "marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber" zur Übernahme der anfallenden Kosten verpflichteten, ihm aber deren Umlegung auf alle Verteilnetzbetreiber innerhalb des Marktgebiets ermöglichten. Seit 2017 werden diese Kosten bundesweit und unabhängig vom Marktgebiet auf alle Gasversorgungsnetze umgelegt (160802). Außerdem regelt der Paragraph, der inzwischen aus vier Absätzen besteht, weitere Einzelheiten der Umstellung und enthält eine Verordnungsermächtigung. Dabei tauchen zum ersten Mal die Begriffe L- und H-Gas auf. Mit der Novellierung werden beide Qualitätskategorien nun endlich auch in die Begriffsbestimmungen unter § 3 aufgenommen.

 

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