September 2020

200904

ENERGIE-CHRONIK


Anschlussregelung für ausgeförderte EEG-Anlagen gilt nur befristet

In der Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes, die das Bundeskabinett am 23. September beschloss (200901), ist nun endlich auch eine Anschlussregelung für die EEG-Anlagen enthalten, deren Förderung ab 2021 ausläuft (200807). Im wesentlichen betrifft sie mehr als zweihunderttausend Photovoltaik-Anlagen mit Nennleistungen im ein- und zweistelligen Kilowatt-Bereich, die in den Jahren 2000 bis 2007 in Betrieb genommen wurden. Sie ermöglicht deren Betreibern die weitere Netzeinspeisung des erzeugten Stroms gegen eine besondere Vergütung. Sie gilt aber nur für kleine Anlagen bis 100 Kilowatt Nennleistung, ist längstens bis Ende 2027 befristet und kann schon vorher widerrufen werden.

Zeitweiliges Zugeständnis wegen technischen Engpässen

Im Grunde wird die jetzige Regelung nur wegen der aktuellen Engpässe bei "intelligenten Messsystemen" gewährt, ohne die weder eine "Direktvermarktung" des selbst erzeugten Stroms noch eine säuberliche Trennung von Netzbezug und Eigenverbrauch möglich ist. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass bis Ende 2027 "für sämtliche Anlagen die sonstige Direktvermarktung flächendeckend genutzt werden kann, so dass die neue Ausnahmeregelung bis dahin ihren Zweck erfüllt hat". In der Praxis dürfte es für die Besitzer von Kleinanlagen allerdings deutlich günstiger sein, wenn sie den erzeugten Strom dann selber verbrauchen und nur den Restbedarf aus dem Netz decken. Die von der Politik erwartete "Direktvermarktung" an Dritte wäre für die Betreiber kleiner Photovoltaik-Dachanlagen praktisch nur über einschlägige Dienstleister zu erbringen und unverhältnismäßig aufwendig.

Netzbetreiber zahlen für die Einspeisung nur noch den Marktwert abzüglich Vermarktungskosten

Im novellierten EEG wird in § 3 Nummer 3a die Begriffsbestimmung "ausgeförderte Anlagen" neu eingeführt, aber auf Leistungen bis 100 Kilowatt beschränkt. Nach § 21 können die Betreiber solcher kleinen Anlagen von den Netzbetreibern weiterhin eine Einspeisevergütung beanspruchen, die dem Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten entspricht. Voraussetzung ist, dass sie "den gesamten in der Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, solange die zugehörige Messstelle der Anlage nicht mit einem intelligenten Messsystem nach dem Messstellenbetriebsgesetz ausgestattet ist". Das Bundeswirtschaftsministerium schlägt innerhalb eines Jahres eine Neugestaltung dieser Regelung vor, sobald das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die netztechnischen Voraussetzungen als erfüllt ansieht.

Längerfristig müssen alle netzgekoppelten Anlagen mit "intelligenten Messsystemen" ausgerüstet sein

Es wird also auch von den Betreibern der ausgeförderten kleinen Solaranlagen verlangt, dass sie bis spätestens 2027 ihre Netzanschlüsse mit "intelligenten Messsystemen" ausrüsten (200906). Laut der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 7 des Messstellenbetriebsgesetz handelt es sich dabei um "eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie". Die "moderne Meßeinrichtung" ist ein digitaler Zähler, der sämtliche Stromdaten erfasst und aufbereitet, die am Ort des Verbrauchs bzw. der Stromeinspeisung anfallen. Das sogenannte Smart-Meter-Gateway ist ein zusätzliches Kommunikationsmodul, das diese Daten dem Netzbetreiber oder anderen Stellen übermittelt .

Neben der Fernauswertung aller Daten wird auf diese Weise grundsätzlich auch die Fernsteuerung von Einspeisungen oder Verbräuchen möglich. Zugleich eröffnen sich neue Möglichkeiten der Cyber-Kriminalität. Alle "intelligenten Messsysteme" müssen deshalb erst vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen werden. Dies hat die Markteinführung stark verzögert (170503, 181212) und dazu geführt, dass der sogenannte "verpflichtende Rollout" auf Basis von mindestens drei zugelassenen Fabrikaten erst im Februar dieses Jahres gestartet werden konnte (200205). Im August gab das BSI die Zertifizierung eines vierten Fabrikats bekannt.

 

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