April 2007 |
070401 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Bundeskabinett beschloß am 25. April die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Strom- und Gasunternehmen und die Kraftwerksanschlußverordnung. Mit beiden Maßnahmen will Bundeswirtschaftsminister Glos (CSU) den hohen Energiepreisen Einhalt gebieten und die Marktmacht der vier Konzerne begrenzen (061105). Die Änderung des Kartellrechts für Strom- und Gasunternehmen ist Teil eines "Gesetzes zur Bekämpfung von Preismißbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels", das außerdem eine neue Verbotsregelung für den Verkauf von Lebensmitteln unter dem Einstandspreis enthält.
In das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird als § 29 die folgende neue Mißbrauchsvorschrift eingefügt:
"Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität oder Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung mißbräuchlich auszunutzen, indem es
1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, oder
2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Mißbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt."
Ziel der bis 2012 befristeten Vorschrift ist es, die bestehende Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörden zu schärfen, bis neue Kraftwerke gebaut sind und neue Anbieter in den Markt kommen. Die Kartellbehörden sollen in die Lage versetzt werden, Mißbräuche im Energiesektor leichter nachzuweisen und effektiver zu bekämpfen. Vorgesehen sind vor allem größere Auswahlmöglichkeiten der Kartellbehörde hinsichtlich möglicher Vergleichsunternehmen bzw. Vergleichsmärkte, die Klarstellung des Verbots von Entgelten, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten, eine Beweislastumkehr zu Lasten der Energieversorger bei den Rechtfertigungsgründen und die sofortige Vollziehbarkeit von kartellbehördlichen Mißbrauchsverfügungen.
Die neue Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Kraftwerks-Netzanschluss-Verordnung, KraftNAV) stützt sich auf auf § 17 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie garantiert Kraftwerksinvestoren für die Dauer von zehn Jahren auch bei Netzengpässen die Durchleitung, wenn sie bis Ende 2007 für ein Kraftwerk den Netzanschluß beantragt haben und bis Ende 2012 am Netz sind. Ziel der Verordnung ist die Erleichterung neuer Kraftwerksprojekte in Deutschland, damit aus Alters- und sonstigen Gründen wegfallende Stromerzeugungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Maße durch neue Einheiten ersetzt werden. Hierbei sollen insbesondere neue Anbieter zum Zuge kommen.