November 2007 |
071103 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – ARegV) wurde am 5. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat damit am folgenden Tag in Kraft. Sie ist Artikel 1 einer "Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung", die außerdem in Artikel 2 einige Formulierungen der Stromnetzentgeltverordnung und in Artikel 3 die entsprechenden Passagen der Gasnetzentgeltverordnung ändert. Der gesamte Verordnungsentwurf war im September vom Bundesrat gebilligt worden (070904). Er verband damit etliche Änderungswünsche, die in der jetzt veröffentlichten Fassung berücksichtigt sind.
Die Verordnung gibt der Bundesnetzagentur die nötigen Vollmachten zur Durchführung der Anreizregulierung, deren Beginn in § 1 nunmehr auf den 1. Januar 2009 festgelegt wird. Der Grundgedanke der Anreizregulierung besteht darin, die bestehenden Effizienzunterschiede bei den Strom- und Gasnetzbetreibern abzubauen, indem sich die zulässige Höhe der Netzentgelte für eine Gruppe vergleichbarer Unternehmen an den jeweils effizientesten Unternehmen dieser Gruppe orientiert. Es ist allerdings zu befürchten, daß auch diese Regelung hauptsächlich wieder die Energiekonzerne begünstigt, die am ehesten in der Lage sind, Einbußen im Netzbereich hinzunehmen und über eine weitere Steigerung der Großhandelspreise zu kompensieren. Hart getroffen werden dagegen zahlreiche Stadtwerke, die als reine Verteilnetzbetreiber ihre Erlöse überwiegend aus den Netznutzungsgebühren beziehen und damit defizitäre Bereiche wie den öffentlichen Nahverkehr subventionieren. Mit Blick auf die Folgen der Anreizregulierung planen deshalb derzeit viele Stadtwerke Kooperationen und Fusionen sowie den Auf- oder Ausbau einer Eigenerzeugung, während die Energiekonzerne die Not der kommunalen Verteiler nutzen, um noch mehr Beteiligungen an Stadwerken zu erwerben.
Die Einführung einer Anreizregulierung war auf Drängen des Bundesrats zusammen mit der Vorab-Genehmigung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur ins neue Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen worden (050301). Der entsprechende § 21a EnWG sieht vor, daß die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung erlassen kann, welche die Einzelheiten regelt. Ursprünglich sollte die Anreizregulierung bereits ab 2008 die Vorab-Genehmigung der Netzentgelte ablösen. Dieser Termin wurde dann aber um ein Jahr verschoben, weil sich der Erlaß der dazugehörigen Verordnung verzögerte. Nach Ansicht von Rechtsexperten muß die Verordnung mindestens ein halbes Jahr vor Beginn der Anreizregulierung in Kraft getreten sein (060806).
Aus Sicht der Monopolkommission weist die jetzt in Kraft getretene Anreizregulierungsverordnung erhebliche Mängel auf, die es noch vor Aufnahme der anreizorientierten Regulierung zu beseitigen gelte. "Die gegebenen Anreize zu einer effizienten Bewirtschaftung des Leitungsnetzes sind als gering einzuschätzen", heißt es im Sondergutachten "Strom und Gas 2007", das die Kommission am November vorlegte (071102). Weiterhin müßten die geltenden Vorschriften zur operationellen und informationellen Entflechtung sektorübergreifend verschärft werden. So sei nicht nur dem leitenden Personal, sondern allen Mitarbeitern des Netzbetriebs die Wahrnehmung von Aufgaben in anderen Konzernunternehmen zu untersagen.