März 2013

130301

ENERGIE-CHRONIK


Gas-Sondervertragskunden können auf erhebliche Rückzahlungen hoffen

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte Millionen Gas-Sonderkunden in Deutschland einen Anspruch auf erhebliche Rückzahlungen bescheren. Am 21. März entschieden die Luxemburger Richter, daß eine Standardklausel in Sondertarif-Verträgen auch dann einer Mißbrauchskontrolle unterliegt, wenn sie nur eine für eine andere Vertragskategorie geltende nationale Regelung aufgreift. Damit gaben sie grünes Licht für die endgültige Entscheidung eines seit 2006 andauernden Rechtsstreits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem damaligen Regionalversorger RWE Westfalen-Weser-Ems (heute RWE Vertrieb AG). In diesem Rechtsstreit war RWE in allen Instanzen unterlegen. Auch die Revision, die RWE beim Bundesgerichtshof eingelegt hat, dürfte wenig Erfolg haben, da dieser in den vergangenen Jahren mehrfach nachteilige Klauseln in den Verträgen mit Gas-Sondertarifkunden untersagte (100117, 091013, 090712). Mit Beschluß vom Februar 2011 wollten die Karlsruher Richter jedoch vorab vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob es mit europäischem Recht zu vereinbaren sei, daß Versorger das für Tarifkunden geltende gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert in Verträge mit Sonderkunden übernehmen. Nachdem die Luxemburger Richter dies verneint haben, wird der Bundesgerichtshof wohl noch in diesem Jahr zu einer für die betroffenen Gaskunden erfreulichen Entscheidung kommen.

RWE wollte Sondertarif-Kunden bei der "Preisanpassung" wie gewöhnliche Tarifkunden behandeln

Konkret ging es in der jetzt entschiedenen Frage um die frühere Preisanpassungsklausel in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (§ 4 Abs. 2 AVBGasV), die sinngemäß auch in die seit Ende 2006 geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden übernommen wurde (§ 5 Abs. 2 GasGVV). Diese Klausel erlaubt es dem Lieferanten, die Gaspreise einseitig zu ändern, ohne den Anlaß, die Voraussetzungen oder den Umfang einer solchen Änderung mitzuteilen. Die Kunden müssen lediglich von der Änderung benachrichtigt werden und können dann den Vertrag gegebenenfalls kündigen.

RWE hatte auch in den Verträgen mit Sondertarif-Kunden auf diese Klausel Bezug genommen und wollte diese Kundengruppe insoweit wie Tarifkunden behandeln. Der Bundesgerichtshof hat indessen schon mehrfach deutlich gemacht, daß dies in den Verträgen mit Sonderkunden nicht zulässig ist, daß die "Preisanpassungen" begründet werden müssen und auch keine Einbahnstraße sein dürfen, die nur die Richtung nach oben kennt. Sogar Tarifkunden haben nach der höchstinstanzlichen Rechtsprechung bei Preiserhöhungen zumindest Anspruch auf eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (081111).

Diese Sichtweise wurde jetzt vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. In seiner Entscheidung anerkennt er zwar, daß der Versorger ein berechtigtes Interesse hat, im Rahmen von unbefristeten Gaslieferverträgen den vereinbarten Preis ändern zu können. Eine solche Standardklausel, die einseitige Preisanpassungen erlaubt, müsse aber den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen. Im übrigen sei es Sache der nationalen Gerichte, die Erfüllung dieser Forderung zu überprüfen.

Rückzahlungen könnten im Milliarden-Bereich liegen

Die fragliche Klausel wurde nicht allein von RWE verwendet, sondern gewohnheitsmäßig von zahlreichen anderen Versorgern, die zwischen Tarif- und Sonderkunden sowieso eher marketingmäßig als juristisch differenzierten. Insgesamt stellen Sonderkunden mit einem Anteil von 60 Prozent sogar die Mehrheit der Gaskunden. Mit Blick auf das nun anstehende Urteil des Bundesgerichtshofs hat deshalb die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen alle Gaskunden aufgerufen, ihre Verträge daraufhin zu überprüfen, ob sie betroffen sein könnten. Wegen der Drei-Jahres-Frist sei ein Widerspruch nur noch gegen solche Rechnungen möglich, die ab April 2010 zugestellt wurden.

Die 25 RWE-Kunden, für die der Musterprozeß geführt wird, können mit einer Rückzahlung von insgesamt 16.000 Euro aus Gasrechnungen der Jahre 2003 bis 2006 rechnen, wenn die von RWE einseitig vorgenommenen "Preisanpassungen" für unwirksam erklärt werden. Das sind im Einzelfall durchschnittlich 640 Euro. Hochgerechnet auf die Millionen Gaskunden, die betroffen sein könnten, ergeben sich so Milliardenbeträge. RWE und die Bundesregierung hatten deshalb beim Europäischen Gerichtshof beantragt, die Wirkungen seines Urteils zeitlich zu begrenzen, um die finanziellen Folgen zu mildern. Dies haben die Luxemburger Richter aber abgelehnt.

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