August 2016

160805

ENERGIE-CHRONIK


 


Schwer verdauliche Kost: Anhand dieser Formel werden ab der dritten Regulierungsperiode die sogenannten Erlösobergrenzen für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen errechnet. Auch sonst ist die Anreizregulierung ein höchst kompliziertes Gebilde, das ein bißchen an die Quadratur des Kreises erinnert und nicht unbedingt so funktioniert, wie es sich ihre Erfinder vorgestellt haben (siehe 160608).

Neue Anreizregulierungsverordnung kann in Kraft treten

Die Bundesregierung beschloß am 3. August endgültig die "Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung". Sie berücksichtigte dabei die Änderungen, von der die Ländervertretung ihre Zustimmung zum Inkrafttreten des Verordnungsentwurfs abhängig gemacht hatte. Die Rechtsverordnung tritt nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich noch im Sommer 2016 in Kraft.

Investitionen können jetzt umgehend über die Netzentgelte refinanziert werden

Kernstück der Novelle ist der neue § 10a, der ab der 3. Regulierungsperiode einen Kapitalkostenaufschlag für Verteilernetzbetreiber einführt. Durch einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze wird der Zeitverzug zwischen Investition und Berücksichtigung der hierfür aufzuwendenden Kapitalkosten in den Erlösobergrenzen (und damit auch in den Netzentgelten) beseitigt. Investitionen können so umgehend über die Netzentgelte refinanziert werden.

Sockeleffekt wird grundsätzlich abgeschafft

Dafür beseitigt der neue § 6 Abs. 3 den bisher gewährten Sockeleffekt. Nach der Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 gilt er nur noch für solche betriebsnotwendigen Anlagegüter, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2016 erstmals aktiviert wurden, und dies auch nur für die dritte Regulierungsperiode. Außerdem haben gemäß den Übergangsbestimmungen in § 34 Abs. 7 die Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilnetzen ab der dritten Regulierungsperiode nicht mehr die Möglichkeit, einen Erweiterungsfaktor nach § 10 oder Investitionsmaßnahmen nach § 23 Abs. 6 und 7 zu beantragen. Ferner wird in § 11 Abs. 2 Nr. 9 der bislang vorgesehene Stichtag, bis zu dem Personalzusatzkosten des Netzbetreibers als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, vom 31. Dezember 2008 auf den 31. Dezember 2016 verschoben.

Regulierungsperiode dauert weiterhin fünf Jahre – Neuer "Effizienzbonus"

Anders als noch im Referentenentwurf vom April 2016 vorgesehen, wird die Dauer der kommenden Regulierungsperioden nicht auf vier Jahre verkürzt. Gemäß § 3 beträgt sie nach wie vor fünf Jahre. An der Verkürzung des Zeitraums für den Abbau von Ineffizienzen wird aber festgehalten (§ 16 Abs. 1). Neu ist ferner der § 12a, der einen "Effizienzbonus" einführt, um Anreize für innovative und langfristig effizienzsteigernde Investitionen zu setzen.

Bundesrat verzichtete auf Ausdehnung der Übergangsregelung zum Sockeleffekt

Der Bundesrat machte sein Einverständnis mit der zustimmungspflichtigen Verordnung von vergleichsweise geringfügigen Änderungen abhängig, die hinter den Erwartungen der Netzbetreiber (160608) zurückblieben. Vor allem verzichtete er in seiner Plenarsitzung am 8. Juli darauf, die Anrechnung des Sockeleffekts gemäß der Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 auch auf die vierte Regulierungsperiode auszudehnen, wie dies der federführende Wirtschaftsausschuß in seiner Empfehlung vom 24. Juni gefordert hatte. Die Ländervertretung beschränkte sich stattdessen auf eine Entschließung, in der die Bundesregierung gebeten wird, eine solche Ausweitung auf die vierte Regulierungsperiode zu prüfen und "die Ergebnisse dieser Prüfung so rechtzeitig vor dem Ende der dritten Regulierungsperiode vorzulegen, daß die Entscheidung über eine Verlängerung vor Beginn der vierten Regulierungsperiode möglich bleibt".

 

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