Februar 2017 |
170213 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Bundesnetzagentur hat am 30. Januar die Bedingungen der ersten Ausschreibung für die Netzanbindung und Vergütung von Offshore-Windparks bekanntgegeben. Aufgrund des Windenergie-auf-See-Gesetzes, das der Bundestag im Juli 2016 zusammen mit der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedete, wird die Stromerzeugung vor der deutschen Küste ab 2017 nur noch per Ausschreibungen gefördert (160702).
Der Höchstwert für die Vergütung von Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 12 Cent pro Kilowattstunde. Den Zuschlag erhalten Projekte mit den niedrigsten Gebotswerten. Die erste Ausschreibung umfaßt ein Volumen von 1.550 Megawatt. Sie erfolgt zum 1. April 2017 und gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden.
Die zweite Ausschreibung für Offshore-Windenergieanlagen erfolgt am 1. April 2018. Das Ausschreibungsvolumen beträgt dann ebenfalls 1.550 Megawatt. Insgesamt umfasst das Ausschreibungsvolumen somit 3.100 Megawatt, davon sind mindestens 500 Megawatt für Offshore-Windparks in der Ostsee zuzuschlagen.
An beiden Ausschreibungen können jedoch nur solche Offshore-Windparks
teilnehmen, die vor August 2016 genehmigt worden sind oder einen fortgeschrittenen
Genehmigungsstand aufwiesen. Weitere Voraussetzungen betreffen die Lage der
Offshore-Windparks innerhalb der Nord- und Ostsee. Praktisch bedeutet dies,
daß das neue Ausschreibungssystem erst ab dem Jahr 2024 für alle
Interessenten zugänglich sein wird. Bis dahin wird der weitere Zubau unter
den bereits geplanten und genehmigten Windparks ausgeschrieben (160605,
160102).