Januar 2018 |
180106 |
ENERGIE-CHRONIK |
Am 1. Januar trat eine Neufassung der EU-Quecksilber-Verordnung in Kraft. Gegenüber der alten Verordnung aus dem Jahr 2008 enthält sie verschärfte Vorschriften zum Schutz vor dem hochgiftigen Schwermetall. Die quecksilberhaltigen Kompaktleuchtstofflampen, deren Verbreitung als "Energiesparlampen" die EU-Kommission zwangsweise durch ein stufenweise sich verschärfendes Glühlampenverbot durchgesetzt hat, dürfen jedoch weiter verkauft werden. Dabei steht mit der LED-Technik inzwischen ein Leuchtmittel zur Verfügung, das nicht nur umweltfreundlicher als die Kompaktleuchtstofflampen ist, sondern auch effizienter, haltbarer und insgesamt ökonomischer.
Bisher waren die Hersteller gemäß der EU-Verordnung 245/2009 lediglich verpflichtet, den Quecksilbergehalt der Kompaktleuchtstofflampen bis auf ein Zehntel Milligramm anzugeben sowie eine Internet-Seite zu benennen, die Hinweise zu Vorsichtsmaßnahmen bei der Beseitigung einer gebrochenen Lampe gibt. Nun darf der Quecksilbergehalt bestimmte Höchstwerte nicht mehr überschreiten. Ein Verkaufsverbot gibt es aber nur für neue Hochdruck-Quecksilberdampflampen.
Die neue EU-Verordnung 2017/852 (siehe Wortlaut) setzt auf europäischer Ebene das internationale "Minamata-Abkommen" um, mit dem die weltweite Umweltbelastung durch Quecksilber eingedämmt werden soll (160112). Das Abkommen trat am 16. August 2017 in Kraft, nachdem es von mindestens fünfzig Staaten ratifiziert worden war. Der Bundestag hat es am 17. September 2017 ratifiziert, wobei er dem entsprechenden Gesetz eine Übersetzung des englischsprachigen Abkommens beifügte, die mit den deutschsprachigen Nachbarländern Österreich und Schweiz sowie der EU-Kommission abgestimmt worden ist (siehe PDF).
Die gesundheitsschädlichen Quecksilber-Emissionen stammen zum großen Teil aus Kohle-Kraftwerken. Hier ist es allerdings nicht gelungen, sich auf verbindliche Grenzwerte oder gar Verbote zu einigen. Das Minamata-Abkommen verpflichtet die Staaten lediglich, Pläne zur Überwachung und Verringerung dieser Kraftwerks-Emissionen zu erstellen. Verbindlicher sind die Vorgaben zur Verwendung des Schwermetalls für verschiedene Produkte bzw. Herstellungsprozesse sowie für den Handel und die Lagerung von Quecksilber. Aufgrund der neuen EU-Verordnung sind deshalb Batterien, Schalter und Relais ab 2021 nur noch zulässig, wenn ihr Quecksilbergehalt unterhalb bestimmter Grenzwerte liegt. Neue Hochdruck-Quecksilberdampflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke sind ab diesem Datum überhaupt nicht mehr erlaubt.
Während die Verordnung in diesen Punkten lediglich das Minamata-Abkommen umsetzt, werden die Grenzwerte für den Quecksilbergehalt von Leuchtstofflampen noch enger gefaßt. Außerdem gelten diese bereits ab 2019 statt erst ab 2021. Zum Beispiel dürfen sogenannte Kompaktleuchtstofflampen (CFL) bis zu 30 Watt höchstens 2,5 Milligramm (CFL.i) bzw. 3,5 Milligramm (CFL.ni) enthalten, während die Minamata-Konvention für beide Ausführungen bis zu 5 Milligramm zuläßt.
Die Kommission berief sich seinerzeit auf die höhere Lichtausbeute von Kompaktleuchtstofflampen und die daraus angeblich resultierenden Energieeinsparungen, als sie mit gesetzgeberischer Brachialgewalt ein schrittweises Verbot aller Glühlampen durchsetzte. Am 1. September 2016 trat die letzte von insgesamt sechs Stufen zur Durchführung der damals erlassenen Verordnung in Kraft. Seitdem dürfen auch Halogen-Glühlampen nicht mehr verkauft werden (außer speziellen Versionen). Damit wurde der europäischen Bevölkerung zwangsweise ein Leuchtmittel auferlegt, das neben anderen Nachteilen wie schlechter Lichtqualität und mangelnder Schaltfestigkeit auch das Risiko einer Quecksilber-Vergiftung in sich birgt, wenn es zu Bruch geht oder nicht vorschriftsmäßig als Sondermüll entsorgt wird (101216).
Die gewaltsame Verdrängung der Glühlampen durch Kompaktleuchtstofflampen erfolgte aufgrund eines überaus fragwürdigen und undurchsichtigen Entscheidungsprozesses. Dabei wurde geflissentlich heruntergespielt, daß alle Leuchtstofflampen bauartbedingt ein gewisses Quantum an Quecksilber enthalten müssen (siehe Hintergrund, Dezember 2008). Profitiert hat davon letztendlich nur die Lampenindustrie.
Es wäre der EU durchaus möglich gewesen, noch weiter über die Minamata-Konvention hinauszugehen und die Kompaktleuchtstofflampen ganz zu verbieten, wie sie das seinerzeit mit den Glühlampen getan hat, ohne daß es dafür einen wirklich triftigen Grund gab. Nun gibt es diese Möglichkeit nur noch auf nationaler Ebene, denn gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die Mitgliedstaaten durch dies Verordnung nicht daran gehindert, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit den Verträgen vereinbar sind und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wurde.
Vermutlich erledigt sich aber das Problem der quecksilberhaltigen "Energiesparlampen" infolge der Vorteile und größeren Akzeptanz von LED-Lampen irgendwann von selbst. Im Gegensatz zum Irrweg, den die Kommission mit dem Glühlampenverbot beschritt, müssen die neuen LED-Lampen nicht durch obrigkeitliche Anordnung in den Markt gedrückt werden. Sie setzen sich von alleine durch, weil das Gesamtergebnis aus Energieeinsparung, Lichtqualität und Anschaffungkosten die Verbraucher überzeugt.