November 2018 |
181112 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die bisher geltende EU-Richtlinie sieht bis 2020 einen europaweiten Erneuerbaren-Anteil von 20 Prozent vor. Dieses Ziel dürfte auch erreicht werden. Die Neuregelung will dann im folgenden Jahrzehnt für eine weitere Erhöhung dieses Anteils auf 32 Prozent sorgen. Sie enthält aber keine bindenden nationalen Zielwerte mehr. Stattdessen sollen die Mitgliedsstaaten im Rahmen der neuen Governance-Verordnung nationale Energie- und Klimapläne aufstellen, die unter anderem diese Ausbauziele enthalten. |
Das Europäische Parlament bestätigte am 13. November die vorläufige Einigung über die Neufassung der EU-Richtlinien zu den Erneuerbaren und zur Energieeffizienz, die im Juni mit dem Rat zustande gekommen war (180610). Es billigte ferner die sogenannte Governance-Verordnung zur Umsetzung der "Energieunion", die von den Staats- und Regierungschefs am 19. März 2015 beschlossen wurde, um die Strom- und Gasversorgung der Mitgliedsstaaten sicherzustellen (150303). Sobald auch der Rat die drei Vereinbarungen förmlich bestätigt hat, werden die neuen Regeln im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verordnung über die Governance-Struktur für die Energie-Union gilt in allen Mitgliedstaaten direkt. Die beiden Richtlinien müssen spätestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Die bisher geltende Erneuerbaren-Richtlinie will den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch der EU bis 2020 auf 20 Prozent erhöhen (070306, 090614). Beim Inkrafttreten der Richtlinie im Jahr 2009 betrug dieser Anteil 12,4 Prozent. Bis 2012 stieg er auf 14,1 Prozent (140309) und bis 2014 auf 15,3 Prozent (150613). Wie Eurostat zu Anfang dieses Jahres mitteilte, erhöhte er sich bis 2016 weiter auf 17 Prozent. Insgesamt hat die EU gute Chancen, das gesteckte Gesamtziel zu erreichen, zumal demnächst mit Großbritannien der gewichtigste Nachzügler die EU verläßt (siehe Grafik).
Die Neuregelung betrifft das folgende Jahrzehnt und erhöht den bis 2030 zu erreichenden Anteil auf 32 Prozent. Dieses Ziel gilt EU-weit als verbindlich. Es gibt aber keine verbindlichen nationalen Minderungsziele wie bei der bisherigen Regelung. Stattdessen sollen die EU-Staaten im Rahmen der neuen Governance-Verordnung nationale Energie- und Klimapläne aufstellen, die angemessene Beiträge zur Erreichung des Gesamtziels enthalten, die bis 2022 zu 18 Prozent, bis 2025 zu 43 Prozent und bis 2027 zu 65 Prozent erreicht sein müssen. Falls diese nationalen Beiträge nicht ausreichen oder die Zwischenziele nicht erreicht werden, darf die Kommission "Empfehlungen" aussprechen oder EU-weite Maßnahmen zur Einhaltung des Gesamtziels ergreifen. Insgesamt sind die Kontrollmechanismen aber eher lasch und auch die Verbindlichkeit des Gesamtziels auf EU-Ebene ist unter diesen Umständen fragwürdig.
Die Regierungschefs der EU-Staaten wollten auf ihrer Ratssitzung im Oktober 2014 den bis 2030 zu erreichenden Anteil der Erneuerbaren nur auf 27 Prozent erhöhen (141019). Das Parlament hielt dagegen 35 Prozent für erforderlich, während die Kommission zuletzt für 30 Prozent plädierte, was auch der Bundesregierung angemessen erschien. Im Zuge der Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission einigte man sich dann im Juni dieses Jahres auf die 32 Prozent, die im Jahr 2023 überprüft und eventuell noch oben korrigiert werden sollen (180610).
Die Richtlinie stellt die Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Quellen unter besonderen Schutz: Für Anlagen bis 30 Kilowatt dürfen keinerlei Abgaben, Umlagen oder Gebühren erhoben werden. In Deutschland sind Eigenversorger derzeit nur bis 10 Kilowatt von der EEG-Umlage befreit. Für Anlagen im Leistungsbereich zwischen 10 und 30 Kilowatt müssen sie 40 Prozent der EEG-Umlage zu bezahlen. Die EEG-Umlage wird deshalb nun auch für größere Photovoltaik-Anlagen ganz entfallen, sofern die Betreiber keinen Anspruch auf Einspeisevergütung erworben haben, was von 2009 bis 2012 möglich war (160502). Die Belastung mit der Stromsteuer bleibt dagegen weiterhin möglich.
Die Neufassung der Energieeffizienz-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Staaten ihren Primärenergieverbrauch bis 2030 um 32,5 Prozent gegenüber gegenüber einer zugrunde gelegten Referenzentwicklung verringern. Die ab 2021 geltende Regelung soll den Primärenergieverbrauch der EU-Staaten auf 1.272 Millionen Tonnen Rohöleinheiten und den Endenergieverbrauch auf 956 Millionen Tonnen Rohöleinheiten senken. Die Mitgliedsstaaten haben dazu verbindliche Einsparungen in Höhe von 1,5 Prozent ihres jährlichen Energieverbrauchs zu erbringen. Allerdings werden der Verkehrsbereich, "industrielle Maßnahmen" und andere Ausnahmen nicht berücksichtigt. Die real zu erbringende Einsparung reduziert sich damit um die Hälfte auf 0,75 Prozent. Die Durchführung der nationalen Minderungsmaßnahmen und deren Überwachung durch die Kommission erfolgen in ähnlicher Weise wie bei der Erneuerbaren-Richtlinie auf Grundlage der neuen Governance-Verordnung.
Die bisher geltende Richtlinie (120907) sieht eine Absenkung um 20 Prozent bis 2020 vor. Zielwerte sind ein Primärenergieverbrauch von höchstens 1.483 Millionen Tonnen Rohöleinheiten bzw. ein Endenergieverbrauch von höchstens 1.086 Millionen Tonnen Rohöleinheiten. Die Mitgliedsstaaten beteiligen sich an diesem Gesamtziel mit "indikativen" nationalen Minderungsquoten, die sie der EU-Kommission melden, die aber ebenfalls unverbindlich sind. Zum Beispiel hat Deutschland die Minderung des Primärenergieverbrauchs um 276,6 und des Endenergieverbrauchs um 194,3 Millionen Tonnen Rohöleinheiten zugesagt.