Januar 2004 |
040105 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Meß- und Verrechnungsleistungen, wie sie in Punkt 2.2.2. der Verbändevereinbarung II plus angeführt sind, bilden keinen eigenständigen Markt. Die dafür berechneten Kosten können deshalb auch keine Marktpreise sein. Mit dieser Begründung hob jetzt der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Mißbrauchsverfügung auf, mit der das Bundeskartellamt die RWE Net AG zur Senkung ihrer Zählerkosten verpflichtet hatte (030203). Da die Untersagungsverfügung schon wegen der unzutreffenden Marktbetrachtung aufzuheben sei, komme es nicht mehr darauf an, ob die von RWE Net berechneten Zählerkosten sachlich gerechtfertigt sind.
Das Kartellamt hatte seine Verfügung gegen RWE Net mit den wesentlich günstigeren Zählerkosten des Thüringer Regionalversorgers Teag begründet, gegen den es fast gleichzeitig eine Mißbrauchsverfügung wegen überhöhter Netznutzungsentgelte erlassen hatte (030202). Nach Ansicht des Gerichts hat das Kartellamt damit die naheliegende Möglichkeit ignoriert, "daß die niedrigeren (und vermeintlich angemessenen) Verrechnungsentgelte der Teag ihren Grund auch in der Kalkulation der Netznutzungsentgelte haben".
Unabhängig davon könnten die von RWE Net berechneten Zählerkosten nicht als mißbräuchlich im Sinne der Paragraphen 19 und 20 GWB gelten, weil das Bundeskartellamt von einem Markt ausgegangen sei, der in der angenommenen Form nicht existiere. Zwar könnten die Meß- und Verrechnungsleistungen separat ermittelt und in Rechnung gestellt werden, wie dies die VV II plus vorsieht. Der Netzbetreiber erbringe das Bündel aus Meß-, Verrechnungs- und Inkassoleistungen aber nicht auf einem eigenen Markt, sondern handele zunächst nur im eigenen Interesse: "Die Rechnungsstellung und das Inkasso des Netznutzungsentgelts dienen jedoch ausschließlich der Forderungsrealisierung des Netzbetreibers, der insoweit dem Netznutzer keinen Vermögensvorteil zuwendet. Vielmehr geht es hierbei nur um die Umlage von Kosten."