Oktober 2007

071007

ENERGIE-CHRONIK


"Langjährige Lieferverträge beschränken Wettbewerb auf dem Gasmarkt"

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte am 4. Oktober den Beschluß des Bundeskartellamtes vom 13. Januar 2006, mit dem die Behörde der E.ON Ruhrgas AG untersagte, die regionalen und lokalen Versorger durch bedarfsdeckende Verträge langfristig zu binden (060103). Ein Eilantrag des Unternehmens gegen diese Verfügung war bereits im Juni 2006 abgelehnt worden (060604). Der 2. Kartellsenat gab nunmehr auch im Hauptsachevefahren in vollem Umfang dem Kartellamt recht.

Wie das Gericht feststellte, bilden die E.ON Ruhrgas AG und sechs weitere überregionale Ferngasunternehmen die erste Stufe der dreistufig gegliederten Gaswirtschaft in Deutschland. Diese Unternehmen verfügen über Bezugsverträge mit den wichtigsten in- und ausländischen Produzenten und Exporteuren von Erdgas. Auf der zweiten Stufe stehen acht regionale Ferngasunternehmen, die weder eigene Förderquellen noch bedeutende Lieferverträge mit in- und ausländischen Produzenten und Exporteuren von Erdgas besitzen. Auf der dritten Stufe folgen regionale und lokale Gasversorger, die vor allem private Haushalten und Kleingewerbekunden beliefern. Die E.ON Ruhrgas habe bisher diese Verteiler durch Verträge an sich gebunden, die meist Bezugsbindungen von 80 bis 100 Prozent des Gasbedarfs vorsehen und lange Laufzeiten von mehr als vier bis hin zu 20 Jahren haben. Diese Praxis sei aber geeignet, den Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu beeinträchtigen. Durch die Bindung des nahezu gesamten Gasbedarf der regionalen Versorger an die E.ON Ruhrgas AG werde verhindert, daß Regional- und Ortsgasunternehmen ihren Bedarf über Drittlieferanten decken könnten.

Ebenfalls wettbewerbsbeschränkend sei die Praxis der E.ON Ruhrgas AG, mit einem Abnehmer mehrere Verträge mit unterschiedlichen Lieferanteilen und Laufzeiten abzuschließen. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung werde deutlich, daß auch bei solchen "Stapelverträgen" nahezu der gesamte Bedarf eines regionalen Versorgers über eine lange Zeit in der Hand eines einzelnen Anbieters gebündelt werde und aus diesem Grund die Schranken für den Zutritt anderer Anbieter auf den Markt der Versorgung von Regional- und Ortgasunternehmen mit Gas aufrecht erhalten würden.

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