April 2021

210407

ENERGIE-CHRONIK


Atomgesetz wird geplantem Vertrag mit KKW-Betreibern angepasst

Parallel zu dem geplanten öffentlich-rechtlichen Vertrag, der den vier KKW-Betreibern wegen Mängeln im Atomgesetz (AtG) eine Abfindung von 2,43 Milliarden Euro gewährt (210301), hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Atomgesetzes vorgelegt. Die Neufassung ersetzt die 16. AtG-Novelle (180601), die mit Wirkung vom 4. Juli 2018 offiziell in Kraft trat, aber nach Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur teilweise verfassungswidrig war, sondern wegen formaler Mängel von vornherein keine Rechtswirksamkeit besaß (201101).

Die Änderungen berücksichtigen nun die mit den KKW-Betreibern ausgehandelten Vereinbarungen. Laut § 7e hat Vattenfall einen Anspruch auf Zahlung von 1.425.415.302 Euro für insgesamt 48.355.668 Megawattstunden nicht abgearbeitete Reststrommengen der beiden Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel. Bei RWE sind es 860.398.000 Euro für 25.900.000 Megawattstunden aus der Reststrommenge für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich. Außerdem bekommen EnBW, E.ON und RWE insgesamt142.000.000 Euro als Ausgleich für Investitionen, die sie "im berechtigten Vertrauen" auf die Dauerhaftigkeit der Anfang 2011 kurzfristig in Kraft getretenen Laufzeiten-Verlängerungen für alle deutschen Kernkraftwerke vorgenommen haben.

Ferner wird die Bundesregierung in § 7g ausdrücklich zum Abschluss des geplanten öffentlich-rechtlichen Vertrags ermächtigt, einschließlich der Rückforderung der Abfindungssummen, falls diese von der EU-Kommission als unzulässige Beihilfe eingestuft werden sollten. § 7f verpflichtet die EnBW zur Zahlung von 13,92 Euro pro Megawattstunde zuzüglich Umsatzsteuer an den Bund, wenn sie bereit und in der Lage sein sollte, aus dem Kontingent des KKW Krümmel eine kleinere Reststrommenge auf Neckarwestheim 2 zu übertragen.

 

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