Juni 2021

210608

ENERGIE-CHRONIK


Sicherung kerntechnischer Anlagen vor Terroristen wird behördliche Verschlusssache

Über Umfang, Art und Publizierung der Schutzmassnahmen für kerntechnische Anlagen in Deutschland entscheiden künftig allein die dafür zuständigen Behörden. Das ist der wesentliche Inhalt der 17. Novelle zum Atomgesetz, die der Bundestag am 10. Juni zusammen mit der 18. Atomgesetznovelle (210601) sowie einer Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (210607) verabschiedete. In der Praxis geht es bei dieser Novellierung hauptsächlich darum, die insgesamt 16 Zwischenlager mit abgearbeiteten Brennelementen und anderem hochradioaktiven Atommüll vor Sabotageakten von Terroristen zu schützen. Die notwendige "Sicherung" – ein Begriff, der in diesem Fall nichts mit der technischen Betriebssicherheit der Anlagen zu tun hat – erstreckt sich aber auch auf die noch in Betrieb befindlichen Reaktoren.

Geheimschutzanforderungen stehen der Offenlegung vieler Dokumente entgegen


Insgesamt gibt es in Deutschland 16 Zwischenlager für hochradioaktiven Atommüll. Mit Ausnahme von Lubmin befinden sie sich alle in den alten Bundesländern.
Quelle: www.base.bund.de

Die neu ins Atomgesetz eingefügten vier Paragraphen sollen den Konflikt lösen, der sich aus der notwendigen Geheimhaltung von Schutzvorkehrungen gegen "Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter" (SEWD) ergibt. Bei einer Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am 5. Mai hatten Juristen von "absurden" Folgen der heutige Rechtslage gesprochen, weil die Behörden bei Prozessen ihre maßgeblichen Dokumente wegen der Geheimschutzanforderungen nicht offenlegen dürften. Sie gerieten so in die Zwickmühle zwischen einem strafbaren Geheimnisverrat und einer ansonsten drohenden Prozessniederlage.

"Funktionsvorbehalt" statt In-Camera-Verfahren

Als Abhilfe wurde von verschiedener Seite die Einführung des sogenannten In-Camera-Verfahrens nach § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung vorgeschlagen, bei dem geheime Unterlagen lediglich einem eigens eingerichteten Fachsenat vorgelegt werden, nicht aber dem Gericht der Hauptsache und den Prozessbeteiligten. In diesem Fall hätte dann ein neu zu bildender SEWD-Fachsenat die Entscheidung über die Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlicher Unterlagen zu treffen, ohne dass deren Inhalt oder die Entscheidungsgründe bekanntgegeben würden.

Die Koalition hat von einer solchen Konstruktion aber abgesehen und stattdessen beschlossen, in § 44 Abs. 3 einen atomrechtlichen "Funktionsvorbehalt" ausdrücklich zu normieren. Damit würden bisher bereits bestehende "untergesetzliche Regelungen" bei der nuklearen Sicherung auf eine formell-gesetzliche Ebene gehoben, erklärte die Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter vom Bundesumweltministerium. Dies schaffe Rechtsklarheit und verankere den in jahrzehntelanger Rechtsprechung anerkannten atomrechtlichen Funktionsvorbehalt der Exekutive. Zugleich würden verfassungsrechtliche Bedenken vermieden, die sich nach sehr sorgfältiger Prüfung des In-Camera-Verfahrens ergeben hätten.

 

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