August 2018

180811

ENERGIE-CHRONIK


Verwaltungsgericht untersagt Windkraftanlagen am Mittelrhein

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Errichtung von drei 200 Meter hohen Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt Boppard untersagt, weil dadurch das Landschaftsbild in der Nähe des UNESCO-Welterbes "Oberes Mittelrheintal" verunstaltet werde. Wie das Gericht am 15. August mitteilte, lägen die Anlagen zwar weder in der Kernzone noch im Rahmenbereich des Welterbegebietes. Es komme hier aber entscheidend auf die gegebene Einwirkung in das schützenswerte Landschaftsbild an:

"Die hohen Windenergieanlagen verändern die Maßstäblichkeit der natürlichen Landschaft und der kulturhistorischen Bauwerke, die im Erscheinungsbild zurücktreten und ihre landschaftsprägende Wirkung verlieren. Der Blick auf besondere, herausragende und landschaftsprägende Bauwerke wie z. B. Burgen, Burgruinen, Schlösser und historische Stadt- bzw. Ortsansichten wird erheblich gestört. Kulturhistorische Bauwerke verlieren ihre visuelle Anziehungskraft."

Kläger war ein Windenergieunternehmen, dem der Landkreis mit einer ähnlichen Begründung die Genehmigung verweigerte und das deshalb die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und eine neue Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt hatte. Das Gericht sah jedoch keinen derartigen Anspruch: Den Anlagen stehe eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegen, die hier durch die drohende Verunstaltung des Landschaftsbildes zu besorgen sei. Die Projekte lägen im Bereich der Landschaftsschutzverordnung Mittelrheintal und könnten sich auf das Rheintal und seine Seitentäler "mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen" auswirken. Das Unternehmen könne sich auch nicht auf eine rechtlich erhebliche Vorbelastung des Landschaftsbildes durch einen Sendeturm berufen, da dieser mit etwa hundert Metern eine weitaus geringere Höhe habe, erheblich schlanker sei und die visuelle Anziehungskraft durch drehende Rotoren fehle.

Neuer Windenergie-Erlass in NRW noch ohne Mindestabstand von 1.500 Meter

Die nordrhein-westfälische Landesregierung aus CDU und FDP hat am 8. Mai eine Novellierung des Windenergie-Erlasses beschlossen. Er enthält nun ein Fallbeispiel für die Lärmschutzanforderungen an einen Windpark mit fünf Anlagen der 4-MW-Klasse bei 1.500 Meter Abstand zu einem Wohngebiet. Die Einhaltung eines solchen Mindestabstands, wie sie die neue Regierung vor einem Jahr ankündigte (170709), wird aber bisher nicht vorgeschrieben. Stattdessen beschloss das Kabinett, einen "Vorsorgeabstand" in den noch nicht verabschiedeten Landesentwicklungsplan aufzunehmen und den Windenergie-Erlass dann entsprechend anzupassen.

 

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