September 2021 |
210904 |
ENERGIE-CHRONIK |
In der ersten regulären Ausschreibung für Offshore-Windparks, die zum 1. September stattfand, wurden alle drei Flächen in der Nord- und Ostsee ohne Förderzusagen vergeben. Wie die Bundesnetzagentur mitteilte, hatten die erfolgreichen Bieter duchweg Gebote von null Cent pro Kilowattstunde abgegeben, um den Zuschlag zu erhalten. Für die Flächen N-3.8 in der Nordsee (433 MW) und O-3.1 in der Ostsee (300 MW) lagen sogar jeweils mehrere Null-Gebote vor, weshalb deren Vergabe an die EDF Offshore Nordsee 3.8 GmbH bzw. an die RWE Renewables Offshore Development One GmbH durch Verlosung erfolgte. In beiden Fällen besteht allerdings jeweils ein Eintrittsrecht der früheren Projektentwickler Nordsee Two GmbH bzw. Windanker GmbH, die bis 2. November entscheiden können, ob sie den Zuschlag den erfolgreichen Bietern überlassen oder ihn selber übernehmen. Die dritte Fläche N-3.7 in der Nordsee mit 225 MW konnte sich die RWE Renewables Offshore Development Two GmbH ohne derartige Beschränkung sichern.
Die drei Offshore-Windparks mit einer Nennleistung von insgesamt 958 MW sollen im Jahr 2026 in Betrieb gehen. Ihre Flächen wurden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Auftrag der Bundesnetzagentur umfassend voruntersucht und für die Errichtung von Offshore-Windparks der ausgeschriebenen Leistung geeignet befunden. Das BSH untersuchte unter anderem die Meeresumwelt, den Baugrund und die wind- und ozeanographischen Verhältnisse. Die Kosten der Voruntersuchungen werden auf die bezuschlagten Bieter umgelegt. Diese dürfen die Offshore-Windparks über 25 Jahre betreiben und haben Anspruch auf deren Netzanbindung, die über die Netzentgelte von den Stromverbrauchern finanziert wird.
Aufgrund des Windenergie-auf-See-Gesetzes, das der Bundestag im Juli 2016 zusammen mit der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verabschiedete, wird die Stromerzeugung vor der deutschen Küste seit 2017 nur noch per Ausschreibungen gefördert (160702). Die beiden ersten Ausschreibungen waren jedoch nach § 26 Abs. 1 für die Inhaber solcher Offshore-Projekte reserviert, die vor August 2016 genehmigt wurden oder einen fortgeschrittenen Genehmigungsstand aufwiesen (160605, 160102). Außerdem können gemäß den §§ 39 - 43 bei den folgenden regulären Ausschreibungen die Inhaber solcher bestehenden Projekte nachträglich verlangen, dass ein erteilter Zuschlag zu denselben Konditionen auf sie übertragen wird. In der Regel werden sie aber wohl darauf verzichten, wenn ihnen der erfolgreiche Bieter eine entsprechende Zahlung gewährt. Der Anreiz zur Nutzung des Eintrittsrechts bzw. die Höhe der Abfindung sinkt naturgemäß, wenn mit dem Zuschlag keine zusätzliche Vergütung der Stromerzeugung verbunden ist.